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   RG, 09.11.1931 - VI 268/31   

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RG, 09.11.1931 - VI 268/31 (https://dejure.org/1931,408)
RG, Entscheidung vom 09.11.1931 - VI 268/31 (https://dejure.org/1931,408)
RG, Entscheidung vom 09. November 1931 - VI 268/31 (https://dejure.org/1931,408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGZ 134, 144
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 02.10.1970 - V ZR 125/68

    Beweis der Geschäftsunfähigkeit - Geschäftsunfähigkeit eines Erblassers -

    Die Revision beanstandet dies mit Rechte "Aus demselben rechtlichen Verhältnis" wie der Hauptanspruch stammt ein Gegenanspruch anerkanntermaßen nicht nur dann, wenn beide Ansprüche einem gemeinsamen Rechtsverhältnis, insbesondere schuldrechtlicher Art, entstammen, sondern immer dann, wenn ihnen ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, wenn zwischen ihnen ein innerer, natürlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang besteht derart, daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den ändern geltend gemacht wird (RGZ 134, 144, 146; 158, 6, 14).
  • BGH, 22.10.1957 - VIII ZR 67/56

    Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils

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  • BGH, 26.01.1968 - I ZR 62/65

    Kauf von Grundstücken - Eintragung einer Auflassungsvormerkung - Anfechtung eines

    Es handelt sich also auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (RGZ 134, 144, 146) um zwei völlig verschiedene Vorgänge.
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 10.04.2015 - 1 C 871/14

    Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb eines Wohnhauses und aus einem

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann also ein rechtlicher Zusammenhang vorliegen, wenn die beiden Forderungen aus demselben rechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Verhältnis entspringen oder in einem Bedingungsverhältnis stehen (RGZ 134, 144, 146; 158, 6, 14; LZ 1927, 393; SeuffA 97, 73 zu Nr. 2; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 55 IV 1 a S. 239).
  • BGH, 08.04.1964 - V ZR 94/63

    Rechtsmittel

    Um den Ersatz von Aufwendungen des Beklagten für die fehlgegangene Vertragserfüllung, ein Fall, für den das Zurückbehaltungsrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt worden ist (RGZ 115, 35, 46; 134, 144, 148), handelt es sich nicht.
  • BGH, 13.03.1953 - V ZR 77/51

    Rechtsmittel

    Ein rechtlicher Zusammenhang ist auch anzunehmen, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese aber nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis, erscheinen (RGZ 134, 144 [146]; 158, 6 [14]).
  • BGH, 18.04.1956 - V ZR 165/54

    Rechtsmittel

    Diese Vertragsauslegung verstößt auch keineswegs gegen § 242 BGB; denn die erwähnte Unterstellung des Berufungsgerichts, daß der Ablösungswert unter den vertraglichen Begriff "Betrag der Hypothekengewinnabgabe" falle, wird auf jeden Fall dem Gedanken des "natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhangs" gerecht, wie ihn die von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 134, 144 [146]; 158, 6 [14]) erörtern.
  • BGH, 27.03.1956 - I ZR 191/54

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH LM ZPO 302 Nr. 1; BGHZ 16, 124 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53] [141]; RGZ 68, 32 [zu § 273 BGB]; 78, 334 [zu § 27]; 134, 144 [zu § 27]; 158, 6 [14]; RGWarn 1917 Nr. 134) ist ein rechtlicher Zusammenhang nicht nur dann gegebene wenn die verschiedenen Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis, sondern auch dann, wenn sie auf verschiedenen Rechtsverhältnissen beruhen, sofern nur die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche gründen, in einem derartig inneren, natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es Treu und Glauben widersprechen würde, wollte eine Partei ihren Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen.
  • BGH, 17.12.1962 - VIII ZR 143/61
    Rühren die gegenseitigen Forderungen aus je einem verschiedenen Rechtsgeschäft her, so genügt ein solcher natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (RGZ 134, 144, 147; 158, 6, 14).
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